Unsere Dienstleistungen im Bereich
Unsere Leistungen zur Stellung eines Brandschutzbeauftragten:
Eine Brandschutzordnung ist eine auf ein Objekt abgestimmte Zusammenfassung von Grundregeln für das Verhalten im Brandfall. Sie ist in jedem Betrieb erforderlich und gesetzlich vorgeschrieben.
Die Brandschutzordnung kann aus 3 Teilen bestehen:
TEIL A
richtet sich an alle Personen, die sich vorübergehend in einer baulichen Anlage befinden (z.B. Bewohner, Fremdfirmen, Besucher, Kunden und Lieferanten)
TEIL B
richtet sich an Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, die sich nicht vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten. (z. B. Bewohner, Beschäftigte, etc.)
TEIL C
richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen wurden. (z. B. Geschäftsführer, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer)
Flucht- und Rettungspläne sind vor allem in größeren Gebäuden nicht nur sinnvoll, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben, um die Sicherheit der Beschäftigten und Besucher zu gewährleisten. Gerade in öffentlichen Gebäuden mit hohem Anteil nicht ortskundiger Personen wie in Krankenhäusern, Hotels oder Kaufhäusern, sorgen die Pläne für eine erhöhte Sicherheit, da man sich im Brandfall gut orientieren muss.
Der Gesetzgeber definiert durch Rechtsvorschriften wie der Arbeitsstättenverordnung, berufsgenossenschaftliche Regelwerke und weiteren Normen umfassende Anforderungen an die Ausfertigung von Flucht- und Rettungsplänen. Daher sammeln wir zuerst alle relevanten Informationen und erstellen die Pläne gemäß aller gültigen Regelungen für Sie. Sie werden an den festgelegten neuralgischen Punkten aufgehängt. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine gut verständliche Darstellung, die eine schnelle Erfassung der wesentlichen Informationen ermöglicht.
Für bestimmte Objekte, insbesondere Industrieanlagen und Sonderbauten, ist die Erstellung von Feuerwehrplänen aufgrund behördlicher Auflagen erforderlich. Sie müssen vom Eigentümer oder Betreiber eines Objektes durch hinzugezogene Sachkundige im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr erstellt und auf aktuellem Stand gehalten werden.
Feuerwehrpläne bestehen aus einem Lageplan, sowie den Geschossplänen und enthalten alle für die Feuerwehr notwendigen Angaben, wie Zufahrtswege und brandschutztechnische Einrichtungen. Darüber hinaus sind die Lagerorte von Gefahrstoffen und die Standorte der Schalt- und Absperreinrichtungen (Gas, Strom, Wasser) angegeben. So dienen sie der Feuerwehr zur schnellen Orientierung und zur Beurteilung der Lage im Schadensfall. Sie beinhalten ebenfalls Angaben zu Löschmitteln, die im Falle eines Brandes nicht verwendet werden dürfen. Korrekt ausgeführte Feuerwehrpläne verkürzen die Vorbereitung und damit die Rettungszeit, da sie sofort Aufschluss über Angriffswege, Löscheinrichtungen und Gefahrenschwerpunkte geben können. Unsere Ingenieure verfügen über die nötige Fachkunde und erstellen Ihnen normgerechte Feuerwehrpläne für Ihr Objekt.
Unsere Dienstleistungen im Bereich
Die Betreiber von Anlagen und Arbeitsbereichen, in denen gefährliche explosionsfähige Gemische entstehen können, sind verpflichtet, vor Inbetriebnahme oder vor Veränderung von Arbeitsmitteln und Arbeitsabläufen ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Die gesetzliche Grundlage für die Erstellung von Explosionsschutzdokumenten bildet hauptsächlich die Gefahrstoffverordnung.
Sie verpflichtet den Arbeitgeber, im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung ein Explosionsschutzdokument zu erstellen, das alle technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen enthält, die getroffen wurden, um ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
Zu den erforderlichen Maßnahmen zählen insbesondere die Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche für den so genannten Normalbetrieb und deren Einteilung in Zonen. Doch auch besondere Vorgänge und Tätigkeiten, die bei der Zoneneinteilung nicht berücksichtigt werden müssen, sind mit einzubeziehen.
Profitieren Sie von der umfangreichen Erfahrung unserer befähigten Personen. Dabei beraten wir Sie umfassend, führen die erforderlichen Prüfungen durch und erstellen alle weiteren notwendigen Unterlagen, so dass Sie sich wieder auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
Bei der Dokumentation der Ergebnisse seiner Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV, hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit der Feststellungen die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische besonders auszuweisen.
Dies wird im Rahmen eines Explosionsschutzdokuments weitergehend bewertet und dokumentiert.
Aus dem Explosionsschutzdokument muss hervorgehen:
Dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind Dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (Darlegung eines Explosionsschutzkonzeptes) Ob und welche Bereiche entsprechend Anhang I in Ex-Zonen eingeteilt wurden Ebenso für welche Bereiche Explosions-schutzmaßnahmen getroffen wurden; Wie die Vorgaben zu wiederkehrenden Prüfungen umgesetzt werden; Welche Prüfungen durchzuführen und welche Prüffristen einzuhalten sind.
Bei der Erstellung wird geprüft:
Ob gefährliche Mengen oder einer Konzentrationen verschiedener Gefahrstoffe, Explosionsgefährdungen auslösen können; Ob Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, vorhanden sind; Ob schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten möglich sind.
Es beinhaltet die Dokumentation:
Der ermittelten und bewerteten Explosionsgefährdungen; Der getroffenen Vorkehrungen, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen; Der Bereiche, die in Ex-Zonen eingeteilt wurden; Für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen (primär, sekundär, tertiär) getroffen wurden; Wie die Vorgaben beim Umgang mit Fremdfirmen umgesetzt werden; Welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen sind
Gemäß Anhang I GefStoffV Nr. 1 hat der Arbeitgeber in explosionsgefährdeten Bereichen sicherzustellen, dass Zündquellen sicher ausgeschlossen sind.In diesem Zusammenhang dürfen Arbeitsmittel, einschließlich Anlagen und Geräte, Schutzsysteme und den dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, nur in Betrieb genommen werden, wenn aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung hervorgeht, dass sie in explosionsgefährdeten Bereichen sicher verwendet werden können.
Dies gilt auch für Arbeitsmittel (Altgeräte), die bislang ohne ATEX-Kennzeichnung in explosionsgefährdeten Bereichen betrieben wurden, wenn ihre Verwendung in einer Einrichtung an sich eine potenzielle Zündquelle darstellt. Sofern in der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien der Richtlinie 2014/34/EU auszuwählen.
Die Prüfung von Arbeitsmitteln und Anlagen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen wird grundsätzlich in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Mit Einführung der neuen BetrSichV im Jahr 2015 wurden auch Änderungen z.B. bei den Fristen zur Durchführung von Prüfungen zur Explosionssicherheit und der technischen Explosionsschutzmaßnahmen eingeführt.
Die Durchführung von Prüfungen zur Explosionssicherheit von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird demnach spätestens alle 6 Jahre erforderlich. Die Prüfung der technischen Einrichtungen (Geräte, Schutzsyteme etc.) wird spätestens alle 3 Jahre vorgeschrieben.
Die Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen ist nun gemäß BetrSichV spätestens jährlich vorgeschrieben.
Die detaillierte Festlegung des Prüfumfangs und der Prüffristen muss aus dem Explosionsschutzdokument hervorgehen, welches durch den Arbeitgeber gemäß GefStoffV zu erstellen ist. Implementiert der Arbeitgeber ein qualifiziertes Instandhaltungskonzept, welches eine gleichwertige Sicherheit zur Einhaltung des Explosionsschutzes gewährleistet, so könnten die Prüfungen der technischen Ex-Schutzeinrichtungen alle 3 Jahre und jährlich entfallen und in der Prüfung alle 6 Jahre auf Einhaltung geprüft werden.
Hierzu muss das Instandhaltungskonzept erstmalig durch eine befähigte Person oder zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden.