Um die Sicherheit auf Baustellen mit kontaminierten Bereichen zu gewährleisten müssen alle Arbeiten der DGUV Regel 101-004 und allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Führen mehrere Auftragnehmer (ggf. auch Subunternehmer) Arbeiten in kontaminierten Bereichen durch, hat der Auftraggeber zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdung, zur Koordinierung und zur lückenlosen sicherheitstechnischen Überwachung der verschiedenen Arbeiten insbesondere auf stoffliche Gefährdungen eine Person als Koordinator schriftlich zu bestellen. Zudem hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass der Koordinator in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Weisungsbefugnis gegenüber allen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.
Die technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS ) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe ( AGS ) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.
Die TRGS 519 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ( ASI-Arbeiten ) und bei der Abfallbeseitigung.
Die TRGS 519 konkretisiert die allgemeinen Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach der Gefahrstoffverordnung und insbesondere deren Anhang III Nr. 2.4 „Ergänzenden Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdungen durch Asbest“.
Auch hier hat der Bauherr diesbezüglich einen Koordinator zu bestellen, der über die erforderlichen Sachkunde-Nachweise verfügt.
Wir übernehmen diese Aufgabe für Sie!