BAUSTELLENSICHERHEIT


STELLUNG DES SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZKOORDINATORS
(SIGEKO)

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator ( SiGeKo ) ist vom Bauherrn zu bestellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig werden. Der Koordinator hat nach § 3 der BaustellV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen) Aufgaben während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Zudem hat er die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Unsere qualifizierten Mitarbeiter, die über die erforderlichen Sachkunde-Nachweise verfügen, übernehmen gerne für Sie diese Koordination.


Unsere Dienstleistungen:

1. Planung der Ausführungsphase
2. Ausführungsphase
 

Unsere Leistungspakete

  • Stellung des Koordinators gemäß DGUV Regel 101-004
  • Stellung des Koordinators gemäß TRGS 519
  • Stellung des Koordinators gemäß TRGS 521
  • Stellung des Koordinators gemäß TRGS 524
  • Erstellung von Arbeits- und Sicherheitsplänen Unterweisung der Beschäftigten
     
Wir stehen Ihnen mit folgenden Leistungen zur Seite:
 
  • Inhous-Seminare
  • e-Learning Portale
  • Erstellung von Unterweisungen
Bild-Baustellensicherheit

DGUV REGEL 101-004

Um die Sicherheit auf Baustellen mit kontaminierten Bereichen zu gewährleisten müssen alle Arbeiten der DGUV Regel 101-004 und allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Führen mehrere Auftragnehmer (ggf. auch Subunternehmer) Arbeiten in kontaminierten Bereichen durch, hat der Auftraggeber zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdung, zur Koordinierung und zur lückenlosen sicherheitstechnischen Überwachung der verschiedenen Arbeiten insbesondere auf stoffliche Gefährdungen eine Person  als Koordinator schriftlich zu bestellen. Zudem hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass der Koordinator in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Weisungsbefugnis gegenüber allen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

Wir stellen Ihnen diesen Koordinator, der über die erforderlichen Sachkunde-Nachweise verfügt.

 

 

TECHNISCHE REGELN FÜR GEFAHRSTOFFE (TRGS)

Die technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS ) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe ( AGS ) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.
Die TRGS 519 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ( ASI-Arbeiten ) und bei der Abfallbeseitigung.
Die TRGS 519 konkretisiert die allgemeinen Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach der Gefahrstoffverordnung und insbesondere deren Anhang III Nr. 2.4 „Ergänzenden Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdungen durch Asbest“.
Auch hier hat der Bauherr diesbezüglich einen Koordinator zu bestellen, der über die erforderlichen Sachkunde-Nachweise verfügt.

Wir übernehmen diese Aufgabe für Sie!

 

 

 

 

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